Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 3Artikel 15, Paragraph 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Entscheidungen über Erbrechte an beweglichen Nachlässen fallen in die Zuständigkeit der Behörden des Staates, dem der Verstorbene angehört hat.
Als Erbfolgrechte werden angesehen: die Intestaterbfolge, das Pflichtteilsrecht, die testamentarische Erbfolge, die Schenkung von Todes wegen und das Vermächtnis.
Falls auf den beweglichen Nachlaß von Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Ansprüche erhoben werden, steht die Entscheidung den Behörden dieses Staates zu, die die dort in Kraft stehenden Gesetze anwenden werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007337