Rechtstracker.at

Art. 15 § 3

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 § 3 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Paragraph 3,

Die Entscheidungen über Erbrechte an beweglichen Nachlässen fallen in die Zuständigkeit der Behörden des Staates, dem der Verstorbene angehört hat.

Als Erbfolgrechte werden angesehen: die Intestaterbfolge, das Pflichtteilsrecht, die testamentarische Erbfolge, die Schenkung von Todes wegen und das Vermächtnis.

Falls auf den beweglichen Nachlaß von Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Ansprüche erhoben werden, steht die Entscheidung den Behörden dieses Staates zu, die die dort in Kraft stehenden Gesetze anwenden werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007337